Vereinssatzung 2013-2023

Vereinssatzung des Klausenverein Sonthofen e.V.

Stand: 31.Oktober 2013

Letzte Änderung Ausserordentliche Vorstandsversammlung, 31. Oktober 2013

§ 1 - Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Klausenverein Sonthofen, mit der Abkürzung KVSF. Er hat seinen Sitz in 87527 Sonthofen. Sein Tätigkeitsgebiet ist Europa. Sein Zeichen ist das in der Anlage beigefügte Emblem. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sonthofen eingetragen werden. Durch eine Nichteintragung bleibt der Bestand des Vereines unberührt. Diese Satzung ist für alle Mitglieder, Organe und Einrichtungen verbindlich.

 

§ 2 - Geschäftsjahr 

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 - Ziele und Zweck des Vereins 

 

Der Verein erfüllt seine Aufgaben und Ziele unabhängig, überparteilich und organisationsneutral. 

Der Verein, seine Organe und Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 52 – 57 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 

Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Der Verein darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. 

Der Verein unterstützt nachhaltig das Brauchtum des Allgäus. 

Der Verein sieht es als Aufgabe, das alte Brauchtum des Klausen- und Bärbeletreibens im Allgäu zu erhalten. 

Der Satzungszweck wird unter anderem durch folgende Ziele und Zwecke verwirklicht: 

Veranstalten des jährlichen Brauchtums vom 4. Bis 6. Dezember

- Besuch von Brauchtumsveranstaltungen so wie deren Teilnahme

- Nikolaus Hausbesuche durch einen Vereinsnikolaus

- Teilnahme des jährlich stattfindenden „Ballonstartes“ in Sonthofen

 

§ 4 - Mittel des Vereins 

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

- Mitgliedsbeiträge

- Erlöse aus dem Vereinsvermögen

- Erlöse durch Einnahmen der Brauchtumsveranstaltungen

- Geld- und Sachspenden 

- Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 5 - Mitglieder 

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Aktive Teilnahme natürlicher Personen ab 16 Jahren, bei natürlichen Personen unter 16 Jahren (nur passive Mitgliedschaft) ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zwingend erforderlich. Über den schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages. Die Mitglieder erkennen durch ihren Eintritt die geltende Satzung an. Diese wird ihnen zusammen mit einer Aufnahmebestätigung zugestellt.

 

§ 6 - Beitragspflicht 

 

Die Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge werden jährlich vom Konto des Mitgliedes eingezogen es sei denn dies wird aus belegbaren Gründen anders vereinbart. Die Beitragshöhe wird von der gewählten Vorstandschaft festgesetzt. Die Höhe der jeweiligen Beiträge ist für jeden jederzeit einsehbar bzw. zu erfragen. Ein Mitglied, welches mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist, wird nicht mehr als Vereinsmitglied geführt und von der Mitgliederliste gestrichen.

 

§ 7 - Kassenführung 

 

Alle Geld- und Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er führt die Mitgliederverwaltung des Vereins. Er hat den Jahresabschluß zu fertigen, der mit allen Belegen den Geschäftsprüfern vorzulegen ist. Diese führen die Prüfung im Beisein des Kassierers durch und beantragen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassierers.

 

§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

Alle Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen sowie Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Alle Mitglieder sind verpflichtet den Zielen, dem Zweck und dem Ansehen des Vereins zu dienen. Wird von den Mitgliedern Vereinseigentum benutzt, sind sie verpflichtet diese sorgfältig zu behandeln. Alle durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz entstandenen Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.

 

§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres (spätestens zum 30.November für das Folgejahr) erfolgen. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Mehrheitsbeschluß des Gesamtvorstandes. Der Auszuschließende ist vor Beschlußfassung zu hören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Ausgeschlossenen zuzustellen. Im Falle eines Ausschlusses erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 10 - Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge 

 

Über die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge beschließt die gewählte Vorstandschaft bei der Vorstandshauptversammlung.

 

§ 11 - Organe des Vereins 

 

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der geschäftsführende Vorstand

- der erweiterte Vorstand

 

§ 12 - Mitgliederversammlung 

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß alle 2 Jahre stattfinden. Hierzu muß der geschäftsführende Vorstand mindestens 4 Wochen vorher per eMail, per Zeitung oder schriftlich einladen. Die Versammlung muß an einem Ort stattfinden, der innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichtes liegt, in dem sich der Sitz des Vereins befindet. Die Einladung muß vorgenannten Ort, die Zeit und die Tagesordnung beinhalten. Zu behandelnde Anträge sind dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. 

Die Mitgliederversammlung beschließt

- über die Wahl oder Entlassung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes

- über die Wahl der Geschäftsprüfer

- über die Entlastung des Gesamtvorstandes

- über Satzungsänderungen

- über die Vereinsauflösung

- über sonstige Anträge der Mitglieder. 

In allen Mitgliederversammlungen erfolgt die Beschlußfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Zur Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit erforderlich. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Versammlung ist immer beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich abgefaßt und durch die Unterschrift des Versammlungsleiters und des Schriftführers beurkundet. Aus besonderen Anlässen können außerordentliche Mitgliederversammlungen durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist auch gehalten eine Mitgliederversammlung einzuladen, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

 

§ 13 - Vorstand 

 

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand mit dem:

- 1.Vorstand

- 2.Vorstand

- Kassier

- Schriftführer

 

sowie dem erweiterten Vorstand mit:

- 1. Oberklaus

- 2. Oberklaus

- 3. Oberklaus

- 1. Oberbärbele

- 2. Oberbärbele

einem Beisitzer sowie zwei Oberordnern.

 

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorstand, 2. Vorstand, Schriftführer und Kassierer.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden für fünf und den erweiterten Vorstand für drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes beginnt mit der Wahl. Die Mitglieder des Gesamtvorstand haben die Geschäfte bis zur Neuwahl zu führen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Tätigkeiten der Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich. Ausgaben, die ihnen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten entstehen, werden erstattet. Die Vorstandsmitglieder können lt. Mehrheitsbeschluss für Ihre Tätigkeit im Verein mit bis zu 500,- Euro / Jahr (Ehrenamts-Pauschale nach §3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetzt) für Ihre Tätigkeit entlohnt werden. Dieser Betrag ist eine freiwillige Leistung des Vereins und wird vom Gesamtvorstand beschlossen um den hohen persönlichen Einsatz im Verein zu würdigen.

Der Gesamtvorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Gesamtvorstand beschließt über alle Angelegenheiten soweit diese nicht auf Grund dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Niederschriften der Gesamtvorstandssitzungen sind in der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen und Schriftführer zu unterschreiben.

Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Gesamtvorstand eine Geschäftsführung beauftragen. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Gesamtvorstandes beratend teil. Der geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt Arbeitsverträge zu schließen und zu kündigen.

 

§ 14 - Kassenprüfung 

 

Die Kasse ist vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Geschäftsprüfer zu prüfen.

Die Geschäftsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden. Eine Wiederwahl, mit der Maßgabe, daß bei jeder Wahl ein Geschäftsprüfer ausscheidet ist möglich. Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung gemäß ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Bericht.

 

§ 15 - Auflösung des Vereins 

 

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 4/5 der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung dies beschließen und mindestens die Hälfte aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag mit unterzeichnet haben, welcher mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingebracht werden muß. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen nach Abzug aller Kosten und Verpflichtungen einer als gemeinnützig anerkannten Vereinigung, welche die Mitgliederversammlung zu bestimmen hat, zu übereignen. Wird hierüber kein Beschluß gefaßt, so liegt die Entscheidung beim zuständigen Amtsgerichts des Vereinssitzes. Eine Eigentumsübereignung bedarf der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 16 - Gerichtsstand 

 

Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Amtsgericht am Vereinssitz.

 

§ 17 - Inkrafttreten 

 

Die vorstehende Satzung ist am 16.10.2008 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft.

 

§ 18 - Ermächtigung 

 

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, zur Eintragung des Vereins oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit etwa erforderliche Satzungsänderungen eigenständig vorzunehmen. Diese Vorschrift tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und erstmaliger Erteilung der Gemeinnützigkeit außer Kraft.

 

Sonthofen, 31. Oktober 2013

Kontakt

Klausenverein Sonthofen e.V.

Matthias Hecht (1. Vorstand)

Mobil: 0160-90957794

Marktstrasse 1

87527 Sonthofen

klausenverein-sonthofen@web.de

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